• Satzung

AEGIS e.V. Vereinssatzung vom 29.01.2017

AEGIS e.V. Vereinssatzung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „AEGIS e.V.“.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Esslingen am Neckar eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Vereinszweck ist die Ausübung des gewählten Schießsports und der Aufklärungsarbeit.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
a) Gemeinsame Ausübung des Sports.
b) Aufklärungsveranstaltungen zum Heranführen der Öffentlichkeit an den Sport,
Gesetzeslagen, moralischer und ethischer Grundsätze.
c) Betreiben und Unterhalten eines/mehrerer für den Sport geeigneter Gelände/Gebäude.
d) Gemeinsame Fahrten zu dem Vereinszweck entsprechenden Veranstaltungen.
e) Gemeinschaftliche Abendveranstaltungen der Mitglieder.
f) Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde.n..
3. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden, die den
Vereinszweck verfolgen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand
beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, etc.)
oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft
sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den
Gesamtvorstand zu richten.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt
die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
4. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit das Vereinseigentum und Grundstück mit Absprache des
zuständigen Gerätewartes zu nutzen.
5. Es gibt eine Mitgliederordnung für Detailregelungen.
6. Vor dem Eintritt kann ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Wochen erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt
dem Verein bekannte Email-Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung
Zwei Wochen verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der
Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner
Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied
berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung
zuzuleiten und sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist
unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde
zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den
Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und –Pflichten
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Mitgliederordnung festgelegt – Aufnahmegebühr
zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch
Beschluss und müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung den anwesenden Mitgliedern
gegenüber gerechtfertigt werden.
3. Der Gesamtvorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum
Beitragswesen des Vereins zu regeln.
4. Unberechtigte Beitragsänderungen können durch eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in
der Mitgliederversammlung revidiert werden.
5. Es gibt eine Beitragsordnung für Detailregelungen.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm
wahrheitsgemäß auszusagen.
2. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
3. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung
des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung
anzurufen.

D. Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Gesamtvorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Vorstand nach § 26 BGB.
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden,
b) dem stellv. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Gerätewart,
f) bis zu einem Beisitzer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, dieser ist der einzige Vorstand im Sinne §26BGB . Der Vorsitzende ist einzellvertretungsberechtigt.

3. Die Zusammenlegung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person (Personalunion) ist zulässig.
Die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden müssen mit je einer Person besetzt
werden.

4. Die Beisitzer sind voll stimmberechtigt.

5. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorsitzenden
und seines Stellvertreters beträgt vier Jahre, die des Kassenwarts, Schriftführers, Gerätewarts und
Beisitzer ein Jahr.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein
neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur
Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

6. Beschlüsse des Gesamtvorstand können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn der Gesamtvorstand seine Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklärt. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Verfasser zu unterzeichnen.

7. Sollte ein Vorstandsmitglied aus besonderen oder gesundheitlichen Gründen aus dem Amt austreten, ist in der folgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Bis zur Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung kann der verbleibende Gesamtvorstand andere Mitglieder kommissarisch mit der Führung des entsprechenden Amtes beauftragen.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands
Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie das Aufstellen der Tagesordnung,
b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Die Festsetzung der Aufnahmegebühr
f) das Herabsetzen des Mitgliedsbeitrages im Bedarfsfall
g) Den Erlass von Beitrags-, Haus – und sonstigen Ordnungen,
h) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
i) Ausschluss von Mitgliedern.

§ 14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt (Sommerfeier). Die
Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Einladungsfrist von einem Monat durch den Gesamtvorstand
über das Forum und dem elektronischen Schriftweg (Email). Zwischen dem Tag der Einberufung und der
Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der
Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der
Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime
Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt
wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der
Tagesordnung.
8. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt,
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes,
b) Entlastung des Gesamtvorstandes,
c) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
g) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse,
h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
i) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der
Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
j) Eine Änderung des Mitgliederbeitrages bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung

§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse müssen
allen Vereinsmitgliedern schriftlich zugeteilt werden.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
3. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom Schriftführer sowie vom Leiter
der Versammlung zu unterzeichnen.
4. Der Schriftverkehr zwischen Gesamtvorstand, Mitgliederversammlung und Mitgliedern kann über den
normalen Postweg, über elektronischen Schriftweg (Email) oder über das Forum geschehen.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Satzungsänderungen
1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden
Stimmberechtigten notwendig.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Gesamtvorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 18 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr.
3. Die Kassenprüfer prüfen zweimal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung
darüber Bericht.
F. Schlussbestimmungen

§ 19 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1., 2.
und 3. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an das „Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V. (SHWBw)“, das es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit
einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des
bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
Vereinsvermögen auf ihn über, wenn der neue Rechtsträger als gemeinnützig anerkannt ist.

§ 20 Haftungsausschluss
1. Haftungsausschluss gemäß Verzichtserklärung.
2. Anliegende Verzichtserklärung ist Bestandteil der Satzung.
§ 21 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.01.2017 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.